Die Gemeinde ist vorbereitet
Nach einem doch recht schönen Herbst steht nun wieder einmal der Winter vor der Tür. Wie alljährlich, so wurde auch dieses Jahr frühzeitig mit den Vorbereitungen für die Wintersaison im Bauhof begonnen. Die Schneeleitpfähle an den Gemeindeverbindungsstraßen wurden vom Bauhof in den letzten Tagen bereits angebracht und vor allem die Fahrzeuge auf ihren Einsatz vorbereitet. Neben den gemeindlichen Einsatzfahrzeugen kommt auch, wie bereits in den Jahren zuvor, ein gemieteter Leasing-Schlepper zum Einsatz. Neu in diesem Jahr ist ein zusätzlicher Unimog, welcher ebenfalls für die Wintermonate angemietet wurde. Streugutbehälter wurden an ausgewählten Steilstellen im Gemeindegebiet am Straßenrand platziert und befüllt.
Je nachdem wie hart der kommende Winter wird, kann es vorkommen, dass Garageneinfahrten oder Gehwegein- und ausgänge vom durchfahrenden Schneeräum-fahrzeug zugeschoben werden. Von den Gemeindearbeitern wird angestrebt, dass keine unnötigen Arbeitseinsätze verursacht werden. Auch die Bitte, die Autos auf den Grundstücken zu parken, möchten wir an dieser Stelle wiederholen. Parken der Autos auf den zum Teil sehr schmalen Straßen behindert die Arbeit der Räumfahrzeuge enorm.
Weiterhin möchten wir die Bevölkerung um Verständnis bitten, dass bei Neuschnee die Räumfahrzeuge nicht gleichzeitig überall sein können. Die Gemeindeverwaltung hat einen auf die Verkehrsdichte und die topographischen Gegebenheiten abgestimmten Streu- und Räumplan aufgestellt und daraufhin die Gemeindearbeiter auf eine verantwortungsvolle Umsetzung angewiesen. Der Räum- und Streuplan der Gemeinde wurde überprüft und aktualisiert.
Hinweise zur Räum- und Streupflicht
Zu Beginn des bevorstehenden Winters möchten wir auch auf die einzelnen Bestimmungen der Räum- und Streupflicht nach der gemeindlichen Streupflichtsatzung hinweisen. Adressaten dieser Pflicht sind die Straßenanlieger.
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße oder von Geh- oder Fußwegen durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und der Straße bzw. dem Fuß- oder Gehweg nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
Umfang des Schneeräumens
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege sowie sonstige Fußwege sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet wird. Eine Räumbreite von 1 m ist als ausreichend anzusehen. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die Regelungen für die entsprechenden Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1 m. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis gehäuften Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Gehwege durchgehend benützt werden können. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh- bzw. Fußwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos begangen werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die auch von Schnee zu räumen sind. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist so gering wie möglich zu halten. Das Streugut in den aufgestellten Streugutbehältern ist dabei nicht für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht der privaten Straßenanlieger gedacht, sondern vielmehr für den Notfall gedacht, wenn z.B. auf schneeglatter Fahrbahn Fahrzeuge „festhängen“ ehe der Winterdienst der Gemeinde eintrifft.
Zeiten für Schneeräumen und Streuen
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt, d. h. während des ganzen Tages, Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wir möchten Sie bitten, im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass keine Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht begangen werden. Im Schadensfall könnte ein Versäumnis dazu führen, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Außerdem möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Gemeinde als besondere, freiwillige Leistung bzw. als Bürgerservice nach wie vor bemüht ist, wie in den vergangenen Jahren, verschiedene Fuß- und Gehwege zu räumen und zu streuen, die aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung von zahlreichen Fußgängern genutzt werden. Die Abwälzung der Räum- und Streupflicht hat jedoch nach wie vor Bestand und die Verantwortung liegt bei den Grundstücksanliegern.
Wir bitten um Beachtung.