Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen und Gehwegen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere der Fußgänger, beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Dies ist nach dem Naturschutzgesetz grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.
Aus diesem Anlass wird auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzen entlang von Straßen und Gehwegen hingewiesen. Danach sind Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen bzw. Gehwegen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten sowie
2,50 m über Geh- und Radwegen.
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils nach beiden Seiten, jeweils vom äußeren befestigten Fahrbahnrad gemessen, mindestens 1,25 m und bei vorhandenen Rad- bzw. Gehwegen, zusätzlich vom äußeren befestigten Rad-/Gehwegrand gemessen, mindestens
0,25 m. Rechtliche Grundlage ist der § 28 des Straßengesetzes Baden-Württemberg.
Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume, Sträucher und dergleichen im Sommer und den größeren Durchhang der Äste und Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,50 m zu erweitern.
Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit usw., zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen.
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen.
Betroffene Grundstückseigentümer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, schadensersatzpflichtig gemacht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde auf Kosten des Eigentümers den Rückschnitt vornimmt, falls dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist. Ferner wird darum gebeten, Straßenlampen gegebenenfalls freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraumes gewährleistet ist.
Der verholzte Baum- und Strauchschnitt kann kostenlos auf dem Häckselplatz in der Erddeponie Bronnholzheim an der K 2507 zwischen Ellrichshausen und Bronnholzheim angeliefert werden.
Aktuelle Öffnungszeiten des Häckselplatzes:
mittwochs von 16 bis 18 Uhr und samstags von 11 bis 15 Uhr
Öffnungszeiten November bis März:
mittwochs von 15 bis 17 Uhr und samstags von 11 bis 13 Uhr