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Gut vorbereitet: Der Winter kann kommen
07.11.2024
Kategorie: Aktuelles


Nach einem wechselhaften Herbst steht nun der Winter vor der Tür – und auch in diesem Jahr hat der Bauhof frühzeitig mit den Vorbereitungen begonnen, um es mit Schnee und Glätte aufnehmen zu können. Die Schneeleitpfähle an den Gemeindeverbindungsstraßen werden in den kommenden Tagen angebracht, die Fahrzeuge wurden bereits für ihre Einsätze vorbereitet. Streugutbehälter werden an ausgewählten Steilstellen im Gemeindegebiet am Straßenrand platziert und befüllt. 

Vorab möchte die Verwaltung bereits um Verständnis bitten: Zum einen kann es vorkommen, dass Garageneinfahrten oder Gehwege von Schneeräumfahrzeugen zugeschoben werden, wenn viel Schnee fällt. Zum anderen können die Räumfahrzeuge bei Neuschnee und Glätte nicht überall gleichzeitig sein. Die Gemeindeverwaltung hat einen Räum- und Streuplan entwickelt, nach welchem gearbeitet wird und der jährlich überprüft und aktualisiert wird. Darüber hinaus gibt es in diesem Jahr bei Bedarf Unterstützung durch den Maschinenring. 

Damit das Räumen schneller vonstattengeht und der Räum- und Streuplan eingehalten werden kann, bittet die Verwaltung darum, Autos auf dem eigenen Grundstück zu parken. Insbesondere in schmalen Straßen behindern Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn geparkt werden, die Arbeit des Winterdienstes enorm. 

 

Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Zu Beginn des bevorstehenden Winters möchte die Gemeinde auf die einzelnen Bestimmungen der Räum- und Streupflicht nach der gemeindlichen Streupflichtsatzung hinweisen. Adressaten dieser Pflicht sind die Straßenanlieger. 

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße oder von Geh- oder Fußwegen durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und der Straße bzw. dem Fuß- oder Gehweg nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.  

Umfang des Schneeräumens

Gehwege (Kategorie I), gemeinsame Rad- und Gehwege sowie sonstige Fußwege sind so von Schnee oder Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Eine Räumbreite von einem Meter ist ausreichend. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, gelten die Regelungen für die entsprechenden Flächen am Rand der Fahrbahn. 

Der geräumte Schnee und das Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, oder, wenn der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Die Flächen, auf denen Schnee und Eis angehäuft werden, müssen so angeordnet werden, dass der Gehweg durchgehend benutzt werden kann. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Geh- bzw. Fußwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass Fußgänger sie möglichst gefahrlos begehen können. Die Streupflicht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die auch von Schnee zu räumen sind. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln, wie etwa Streusalz, ist so gering wie möglich zu halten. Das Streugut in den aufgestellten Streugutbehältern ist nicht für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht der privaten Straßenanlieger gedacht, sondern vielmehr für Notfälle.

Zeiten für Schneeräumen und Streuen

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20 Uhr. 

Wir möchten Sie bitten, im eigenen Interesse dafür zu sorgen, dass keine Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht begangen werden. Im Schadensfall könnte ein Versäumnis dazu führen, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Außerdem möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Gemeinde als besondere, freiwillige Leistung nach wie vor bemüht ist, wie in den vergangenen Jahren verschiedene Fuß- und Gehwege, Sackgassen und untergeordnete Wege (Kategorie II und III) zu räumen und zu streuen, die aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung von zahlreichen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Die Verantwortung liegt aber nach wie vor bei den Grundstücksanliegern.

Gut vorbereitet: Der Winter kann kommen
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