Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 21.12.2020 folgende Hauptsatzung (Änderung und Neufassung der bisherigen Hauptsatzung vom 22.07.2013) beschlossen:
Erster Teil Gemeindeverfassung
§ 1 Verfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde Satteldorf sind der Gemeinderat und der Bürgermeister (Gemeindeverfassung i.S. v. § 23 Abs. 1 GO).
Zweiter Teil Gemeinderat
§ 2 Zusammensetzung des Gemeinderats
(1) Die Zahl der Gemeinderäte wird auf 18 festgelegt (§ 25 Abs. 2 GO).
(2) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(3) Die Sitze im Gemeinderat werden mit Vertretern der verschiedenen räumlich getrennten Wohnbezirke entsprechend den örtlichen Verhältnissen und den Bevölkerungsanteil besetzt (unechte Teilortswahl i.S.v. § 27 GO).
Es entfallen auf
Ortsteil Satteldorf 10 Sitze
Ortsteil Gröningen 5 Sitze
Ortsteil Ellrichshausen 3 Sitze.
§ 3 Beratende AusschüsseZur Vorberatung von Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bilden (§ 41 GO).
§ 4 Zuständigkeit des GemeinderatsDer Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister raft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
§ 4 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richten sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs. 1 und 2 GemO.
Dritter Teil Bürgermeister
§ 5 Zuständigkeit des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Abs. 1 zukommen:
2.1 Die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Verwaltungshaushalts und des Vermögens-haushalts sowie die Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von 30.000 € im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsmitteln bis zu 5.000 € im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen
2.3.1 von Aushilfskräften und Auszubildenden;
2.3.2 von Teilzeitkräften, Aushilfskräften und Auszubildenden;
2.3.2 von voll- und teilzeitbeschäftigten Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 bzw. S8a TVöD.
2.4 die Bewilligung von im Haushaltsplan nicht ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 500 € im Einzelfall;
2.5 die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
2.5.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe
2.5.2 über 3 Monate bis zu einem Betrag von 50.000 €
2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche sowie die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn die Ansprüche der Gemeinde, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 € beträgt;
2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 15.000 € im Einzelfall; sowie die Veräußerung von Wohnbaugrundstücken, sofern vom Gemeinderat die Vertrags-bedingungen einheitlich festgesetzt worden sind (ohne Wertgrenze);
2.8 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 € im Einzelfall;
2.9 den Abschluss von Verträgen im Einzelfall über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu folgenden Wertgrenzen:
a) bebaute Grundstücke: 500 € monatlich
b) unbebaute Grundstücke 2.000 € jährlich
c) bewegliches Vermögen: 2.500 € im Einzelfall;
2.10 die Übernahme von Bürgschaften und Ausfallhaftungen, soweit diese gemäß § 88 Abs. 4 GemO allgemein genehmigt sind und sich die Bürgschafts- bzw. Haftungssummen innerhalb eines Rahmens von 75% der beleihungsfähigen Gesamtkosten halten;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung, sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
2.13 der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Versicherungsverträgen;
2.14 die Abgabe von Erklärungen in Bausachen, bei denen die Gemeinde als Grundstücksnachbar beteiligt ist, ausgenommen die Übernahme von Baulasten;
2.15 die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bei Vorhaben
a) nach § 33 BauGB (während der Planfeststellung)
b) nach 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile), sofern von beteiligten Nachbarn oder Trägern öffentlicher Belange nichts eingewendet wird und das Vorhaben die städtebauliche Entwicklung nicht wesentlich beeinflusst;
c) nach § 35 BauGB (Außenbereich), sofern das Vorhaben nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist;
2.16 die Zustimmung zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 BauGB, soweit sie geringfügig sind und dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden;
2.17 die Abgabe von Erklärungen nach § 19 Abs. 3 BauGB, ausgenommen die Außenbereichsfälle (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB);
2.18 die Entscheidung über die Ausübung oder den Verzicht eines der Gemeinde nach §§ 24 und 25 BauGB oder § 25 LWaldG zustehenden Vorkaufsrechts sofern es nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
§ 6 Stellvertreter des BürgermeistersNach jeder Erneuerungswahl des Gemeinderats wählt dieser aus seiner Mitte einen ersten, einen zweiten und einen dritten Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 48 Abs. 1 GO).
Vierter Teil Ortsteile
1.Abschnitt § 7 Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet besteht aus den früher selbstständigen Gemeinden Ellrichshausen, Gröningen und Satteldorf.
(2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Abs. 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.
Fünfter Teil Ortschaftsverfassung
1. Abschnitt
Einrichtung von Ortschaften
§ 8 Abgrenzung und Namen der Ortschaften(1) Zur Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens sind die Ortschaften Ellrichshausen und Gröningen eingerichtet.
(1) Die räumlichen Grenzen dieser Ortschaften bilden die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.
2. Abschnitt
Ortschaftsräte
§ 9 Zusammensetzung(1) In den Ortschaften nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist ein Ortschaftsrat gem. § 69 GO gebildet.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte im Ortschaftsrat Ellrichshausen wird auf 8, die Zahl der Ortschaftsräte im Ortschaftsrat Gröningen auf 10 festgesetzt.
(3) Die Sitze im Ortschaftsrat Gröningen werden in analoger Anwendung des § 27 Abs. 2 GO mit Vertretern der Wohnbezirke nach folgenden Zahlenverhältnissen besetzt:
Gröningen (Hauptort) einschl. Kernmühle, Hammerschmiede 6 Sitze
Außenorte (Bölgental, Bronnholzheim, Schleehardshof,
Helmshofen, Triftshausen) 4 Sitze
10 Sitze
(4) Für den Ortschaftsrat Ellrichshausen werden keine Wohnbezirke gebildet.
§ 10 Zuständigkeit des Ortschaftsrates
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten (§ 70 Abs. 1 GO).
(2) Der Ortschaftsrat hat in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, ein Vorschlagsrecht.
(3) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören.
(4) Gem. § 70 Abs. 2 GO werden dem Ortschaftsrat folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen:
1. Kultur- und Heimatpflege
2. Pflege des Ortsbildes (Grünanlagen, Ruhebänke, Ehrenmäler, Kinderspielplätze usw.).
3. Alle Entscheidungen im Bereich der Vatertierhaltung.
4. Die Bewirtschaftung der Turn- und Versammlungshallen und der Sportplätze.
5. Benutzungsregelung für die Schule für außerschulische Zwecke.
6. Verwaltung und Unterhaltung der Friedhöfe und der Leichenhallen.
7. Verbindliche Auswahl der Pächter für die Jagd, für das Fischwasser und für die Schafweide.
8. Betrieb und Unterhaltung der Badeeinrichtungen.
9. Betrieb und Unterhaltung gemeindlicher Kindergärten.
10. Mitwirkung bei der Aufstellung von Bauleitplänen in den Ortschaften.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 GO genannten Angelegenheiten.
3. Abschnitt(1) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsvorsteher (§ 69 Abs. 3 GO).
(2) Der Ortsvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrates aus den Ortschaftsräten nach der Wahl der Ortschaftsräte gewählt.
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung (§ 71 Abs. 3 GO).
(4) Der Ortsvorsteher nimmt, soweit er nicht Mitglied des Gemeinderats ist, an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil.
§ 12 Örtliche Verwaltung(1) In den Ortschaften Ellrichshausen und Gröningen wird eine örtliche Verwaltung i.S. des § 68 Abs. 4 GO eingerichtet.
(2) Die der örtlichen Verwaltung zu übertragenden Geschäfte sowie die personelle und zeitliche Besetzung sollen nach dem tatsächlichen Bedarf im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat festgesetzt werden.
Sechster Teil Schlussbestimmungen(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 22.07.2013 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satteldorf, den 08.01.2021
gez.
Wackler, Bürgermeister