Aufgrund von § 20 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 16.12.2024 folgendes Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Satteldorf (Satteldorfer Mitteilungen) beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen der Gemeinde, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Satteldorf ein Amtsblatt heraus. Dieses trägt den Namen „Satteldorfer Mitteilungen“.
(2) Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Satteldorf und dient im Sinne der gemeindlichen Informationspflicht nach § 20 GemO der Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bürgerschaft sowie zwischen der Bürgerschaft und den Kirchen, Vereinen und Institutionen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde.
(3) Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen Teil, einem redaktionellen Teil sowie aus einem Anzeigenteil.
(4) Verantwortlich im Sinne des Presserechts für den amtlichen und den redaktionellen Teil ist der Bürgermeister oder dessen Vertretung im Amt. Verantwortlich für den Anzeigenteil ist grundsätzlich der Verlag, der das Amtsblatt im Auftrag der Gemeinde verlegt, druckt und verteilt. Unbeschadet dieser presserechtlichen Verantwortung ist für die Veröffentlichungen im nichtamtlichen und im Anzeigenteil der jeweilige Verfasser oder Inserent bzw. die Organisation verantwortlich, in deren Namen die Veröffentlichung erfolgt. Der redaktionelle Teil und der Anzeigenteil sind im Amtsblatt zu trennen.
(5) Über Anzeigen im amtlichen und redaktionellen Teil entscheidet der Bürgermeister. Dort erscheinen hauptsächlich Anzeigen der Gemeinde.
(6) Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich und in der Regel am Freitag. Fällt der Erscheinungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erscheint das Amtsblatt am vorhergehenden oder darauffolgenden Werktag nach Absprache mit der Gemeinde. Während der Betriebsferien des Verlags im Sommer und in der Weihnachts- und Neujahrszeit erscheint jeweils zeitweise kein Amtsblatt, in der Regel für zwei Wochen.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) „Terminankündigungen“ im Sinne dieses Redaktionsstatuts sind kurze Hinweise auf künftige Veranstaltungen oder Ereignisse ohne redaktionellen Text. „Berichte“ sind pressemäßige Texte über Inhalte bzw. den Verlauf von Veranstaltungen oder Ereignissen. „Beiträge“ sind Terminankündigungen, Berichte, amtliche bzw. öffentliche Bekanntmachungen sowie sonstige redaktionelle Texte.
(2) Alle Beiträge, mit Ausnahme § 3 Abs. 1 lit. f, müssen einen örtlichen Bezug haben. Sowohl Beiträge als auch Anzeigen sind knapp und sachlich zu fassen und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Form enthalten. Beiträge und Anzeigen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, werden nicht veröffentlicht ebenso wie Beiträge und Anzeigen, die Verleumdungen oder persönliche Angriffe enthalten, die Ehre, das Ansehen der Gemeinde und ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen verletzen oder sonst Nachteile erbringen können. Dies gilt ebenso für Beiträge und Anzeigen, die inhaltlich falsche Tatsachen behaupten.
(3) Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übliche Umfang des redaktionellen Teils dies noch zulässt.
(4) Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzeigenteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden.
(5) Alle Beiträge für den amtlichen und den redaktionellen Teil des Amtsblatts sind in das vom Verlag zur Verfügung gestellte Redaktionssystem einzustellen oder der Gemeindeverwaltung per E-Mail (mitteilungsblatt@satteldorf.de) zukommen zu lassen. Redaktionsschluss ist in der Regel mittwochs um 12 Uhr. Dieser kann jedoch abweichen, insbesondere, wenn Feiertage anstehen. Die Freigabe erfolgt durch die Gemeinde.
§ 3
Inhalt
(1) Im Amtsblatt der Gemeinde Satteldorf werden nach Maßgabe dieser Richtlinie veröffentlicht:
a. Amtliche bzw. öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde sowie von Zweckverbänden, von Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
b. Beiträge der Gemeindeverwaltung über die Organe der Gemeinde, ihre Einrichtungen, Unternehmen und Beteiligungen gemäß § 20 GemO sowie über Angelegenheiten von allgemeinem und öffentlichem Interesse.
c. Beiträge örtlicher Schulen.
d. Ankündigungen und Berichte von örtlichen Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, von örtlichen Vereinen und sonstigen öffentlichen Organisationen mit nicht erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung.
e. Anzeigen im Anzeigenteil nach § 4.
f. Terminankündigungen von überörtlichen Veranstaltungen und Aktionen mit Bedeutung für oder besonderem Bezug zur Gemeinde können im Einzelfall zugelassen werden.
(2) Der Bürgermeister kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Er entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Veröffentlichung erfolgt.
§ 4
Anzeigen
(1) Gewerbliche oder private Anzeigen im Anzeigenteil sind direkt über den Verlag zu schalten. Für die Anzeigen gelten die jeweiligen Anzeigenpreise des Verlags.
(2) Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Eine Karenzzeit vor Wahlen und Bürger- bzw. Volksentscheiden gibt es aufgrund der deutlich erkennbaren Trennung von amtlichem bzw. redaktionellem Inhalt und Anzeigenteil nicht. Veröffentlichungsberechtigt sind politische Parteien nach § 2 PartG, Wählervereinigungen sowie die Wahlbewerber selbst, sofern die Anzeigen nicht gegen § 2 Abs. 2 dieses Redaktionsstatuts verstoßen. Im Zweifel entscheidet der Bürgermeister über eine Veröffentlichung.
(3) Das Einlegen von Flyern von Wahlbewerbern, Parteien, Vereinen und Gewerbetreibenden in das Amtsblatt ist nach Genehmigung durch den Bürgermeister zulässig. Hinsichtlich des Inhalts müssen die Flyer § 2 Abs. 2 dieses Redaktionsstatuts entsprechen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satteldorf, 20.12.2024
gez.
Thomas Haas
Bürgermeister