Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte Gruppenauskünfte aus den Melderegistern an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen; Adressmitteilung
Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen (in Baden-Württemberg: Wählervereinigungen) und anderen Trägern von Wahlvorschlägen § 50 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennahmen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht übermittelt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. (§ 50 Abs. 5 BMG). Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde eingelegt werden. Eine telefonische Erklärung ist nicht möglich. Bezüglich der Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, darf die Meldebehörde die Daten nicht weitergeben.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. wurde schon einmal der Datenübermittlung widersprochen, so muss nicht erneut widersprochen werden.